Erwägungen
Der Fall betrifft die Frage, ob ein rechtskräftig eingestelltes Strafverfahren aufgrund einer Gesetzesänderung zur Unverjährbarkeit von Sexualstraftaten an Kindern wieder aufgenommen werden kann.
Die Beschwerdeführerin A.X. hatte im Jahr 2010 gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt angegeben, dass sie als Kind mehrfach sexuelle Übergriffe durch ihren Vater B.X. erlitten habe. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daraufhin wegen Verjährung ein. Im Jahr 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme des Verfahrens, was das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt jedoch aufhob. A.X. erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Einstellung des Verfahrens im Jahr 2010 nach dem damals geltenden kantonalen Strafprozessrecht erfolgt sei und somit rechtskräftig geworden sei. Die Wirkungen solcher Einstellungsverfügungen richten sich seit dem 1. Januar 2011 nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO).
Gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO hat eine rechtskräftige Einstellungsverfügung die Wirkung eines freisprechenden Endentscheids. Eine erneute Strafverfolgung wegen derselben Tat ist nach Art. 11 Abs. 1 StPO verboten, wobei die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens nach Art. 323…