Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.X.] erstattete am 5. Februar 2013 Strafklage gegen Unbekannt wegen Einschleichdiebstählen in seinem und seiner Ehefrau [B.X.] gemieteten Einfamilienhaus. Als mögliche Täterin bezeichnete er seine Nachbarin [Y.] . Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld verfügte am 8. Mai 2013 die Nichtanhandnahme der Untersuchung, da keine konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 vorlagen. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde am 26. Juni 2013 ab.

[A.X.] erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die Schilderung der angeblichen Einschleichdiebstähle in jeder Hinsicht als unglaubhaft erscheint und die vorgebrachten…