Erwägungen

Die Beschwerdeführerin [X.] erstattete am 25. Februar 2015 Strafanzeige gegen [A.] wegen Diebstahls. Sie beschuldigte ihn, ihr im Dezember 2007 einen Bargeldbetrag von Fr. 40'000.-- gestohlen zu haben, den sie in einem Couvert in ihrem Küchenschrank aufbewahrt hatte. Das Untersuchungsamt Uznach nahm das Verfahren am 21. Mai 2015 nicht an die Hand. Die dagegen gerichtete Beschwerde von [X.] wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 7. Juli 2015 ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es kam zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft ohne Bundesrecht zu verletzen davon absehen durfte, eine Untersuchung zu eröffnen. Der Verdacht der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe sich mit seinem Passepartout Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft und ihr das Bargeld entwendet, lasse sich nicht auf eine plausible Grundlage stützen und stelle eine bloße Vermutung dar. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände, wie der Verzicht des Beschwerdegegners auf ausstehende Mietzahlungen, seine berufliche…