Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. verletzte sich am 4. März 2010 bei einem Skiunfall in Wengen schwer. Er erstattete daraufhin Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gegen die Sicherheitsverantwortlichen der A. AG und allenfalls der B. AG. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, nahm das Verfahren jedoch nicht an die Hand. X. focht diesen Entscheid mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern an, welche abgewiesen wurde. Daraufhin erhob X. Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück. Es führt aus, dass bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen, wie einer schweren Körperverletzung, in der Regel eine Untersuchung durchzuführen ist, wenn eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall sei nicht sicher, dass der…