Art. 311 StPO

Beweiserhebung und Ausdehnung der Untersuchung

1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die Beweiserhebungen selber durch. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Umfang sie einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen können.
2 Die Staatsanwaltschaft kann die Untersuchung auf weitere Personen oder weitere Straftaten ausdehnen. Artikel 309 Abs. 3 ist anwendbar.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Recht auf Teilnahme bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen
    · 10.10.2012 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO)
    · 30.09.2011 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zuständigkeit für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen
    · 01.02.2016 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Observationen durch Privatdetektive; Verwertbarkeit im Entsiegelungs- und Untersuchungsverfahren
    · 16.08.2017 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Einstellung des Verfahrens; akzessorische und selbstständige Einziehung (Art. 320 Abs. 2 Satz 2, Art. 329 Abs. 4 Satz 2 und Art. 376 StPO; Art. 70 StGB); Einziehung gegen eine juristische Person, für welche die beschuld…
    · 22.09.2016 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO
    · 24.10.2017 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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