Sachverhalt

Parteien: Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Beschwerdeführerin) gegen [A.] (Beschwerdegegner).

Gericht: Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung.

Datum des Urteils: 22. August 2014.

Hintergrund: Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führte eine Strafuntersuchung gegen [A.] wegen Veruntreuung von Leasingfahrzeugen. Am 5. Dezember 2012 wurden bei einer Hausdurchsuchung verschiedene Unterlagen und elektronische Datenträger sichergestellt und versiegelt. Am 30. Januar 2013 und 13. März 2013 wurden Teil-Entsiegelungsentscheide getroffen, die in Rechtskraft erwachsen sind. Am 10. Januar 2014 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung eines Teils der restlichen Unterlagen und verfügte, dass die Staatsanwaltschaft nach Erhalt der entsiegelten Unterlagen eine Sichtung durchzuführen und darüber zu befinden habe, welche Unterlagen für das Strafverfahren noch benötigt werden und diese definitiv zu beschlagnahmen.

Beschwerde: Die Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichtes vom 10. Januar 2014, mit dem Antrag, die Aufhebung von Ziffer 4 des Dispositives des angefochtenen Entscheides und die Feststellung, dass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. November 2012 sowie die darauf ergangenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle vom 5. Dezember 2012 in Rechtskraft erwachsen seien.

Erwägungen

Die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen gegen Entscheide über streitige Untersuchungsmassnahmen grundsätzlich berechtigt (Art. 81 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG; Art. 16 i.V.m. Art. 308 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass sie am 30. November 2012 einen rechtskräftigen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erlassen habe. Die Anordnung im angefochtenen Entscheid, die Staatsanwaltschaft habe "erneut" die entsiegelten Unterlagen zu sichten und über deren definitive Beschlagnahme zu entscheiden, verletze das Bundesrecht. Die Auffassung der Vorinstanz, es habe am 5. Dezember 2012 lediglich eine provisorische Beschlagnahme stattgefunden, lasse sich mit den Bestimmungen der StPO nicht in Einklang bringen.

Aus dem Gesetz ergibt sich, dass Hausdurchsuchungen in einem schriftlichen Befehl angeordnet werden, der insbesondere die zu durchsuchenden Räumlichkeiten bezeichnet (Art. 241 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Die durchführenden Behörden oder Personen treffen geeignete Sicherheitsvorkehren, um das Ziel der Massnahme zu erreichen (Art. 242 Abs. 1 StPO). Werden bei der Hausdurchsuchung Aufzeichnungen vorläufig sichergestellt (Art. 263 Abs. 3 StPO), sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes im 4. Kapitel des 5. Titels StPO über die "Durchsuchung von Aufzeichnungen" (Art. 246-248 StPO) anwendbar. Die vorläufig sichergestellten Schriftstücke oder elektronischen Datenträger dürfen von den Untersuchungsbehörden durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO).

Im angefochtenen Entscheid hat das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung eines Teils der sichergestellten Aufzeichnungen und…