Art. 242 StPO

Durchführung

1 Die durchführenden Behörden oder Personen treffen geeignete Sicherheitsvorkehren, um das Ziel der Massnahme zu erreichen.
2 Sie können Personen untersagen, sich während der Durchsuchung oder Untersuchung zu entfernen.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Strafverfahren; Beschlagnahme / Siegelung
    · 24.11.2015 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  • OG.2020.00066
    13.11.2020 · 1 Zitierungen
  • OG.2020.00067
    13.11.2020 · 1 Zitierungen

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