Art. 242 StPO
Durchführung
1 Die durchführenden Behörden oder Personen treffen geeignete Sicherheitsvorkehren, um das Ziel der Massnahme zu erreichen.
2 Sie können Personen untersagen, sich während der Durchsuchung oder Untersuchung zu entfernen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Strafverfahren; Beschlagnahme / Siegelung4 Zitierungen
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OG.2020.000661 Zitierungen13.11.2020 · 1 Zitierungen
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OG.2020.000671 Zitierungen13.11.2020 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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