Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Baden wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte das Urteil und erhöhte die Strafe auf 4 Jahre Freiheitsstrafe. [X.] legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht befasste sich mit verschiedenen Rügen des Beschwerdeführers, insbesondere zur Verwertbarkeit von Einvernahmen und Beweismitteln. Es kam zum Schluss, dass der Tatvorhalt zu Beginn der Einvernahmen genügend konkret war und die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet waren, ihr gesamtes Wissen bereits zu Beginn offenzulegen.

Weiter erachtete das Bundesgericht die Protokolle der überwachten Gespräche trotz fehlender Unterschrift des Sachbearbeiters als verwertbar, da es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt. Auch das Nichtvorlegen der Tonträger der Gespräche führte nicht zur Unverwertbarkeit.

Hingeg…