Sachverhalt
In dieser Sache hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt es abgelehnt, auf eine Strafanzeige gegen X. wegen Sachbeschädigung einzutreten. Der Richter der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons Waadt hat die Beschwerde von X. teilweise gutgeheißen und ihm eine Entschädigung gemäß Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zugesprochen. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht gegen diesen Entscheid erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft abgewiesen. Es hat entschieden, dass Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, der die Entschädigung des freigesprochenen oder eingestellten Beschuldigten vorsieht, auch im Falle der Nichtanhandnahme anwendbar ist. Obwohl diese Situation nicht ausdrücklich erwähnt ist, hat das Bundesgericht befunden, dass es sich hierbei nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers handelt. Denn Art. 310 Abs. 2 StPO sieht vor,…