Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ob sich auch Auskunftspersonen, die polizeilich oder richterlich befragt werden, auf den Rechtfertigungsgrund gemäß Art. 14 StGB berufen können, wenn sie in ihren Aussagen ehrenrührige Äußerungen tätigen. Das Bundesgericht hatte sich mit dieser Problematik bislang noch nicht auseinandersetzen müssen.

Die Vorinstanz hat die Frage bejaht, und das Bundesgericht stimmt dieser Auffassung zu. Zwar trifft Auskunftspersonen im Unterschied zu Zeugen keine gesetzliche Aussagepflicht, sie haben vielmehr das Recht, die Aussage zu verweigern. Entscheidend ist jedoch, dass das Gesetz die Bereitschaft zur Auskunftserteilung bzw. Aussage vor den Strafverfolgungsorganen rechtlich erwünscht bzw. im Interesse der Justiz ist.

Daher wäre es nicht sachgerecht, die aussagewillige Auskunftsperson durch den Ausschluss von Art. 14 StGB einem erhöhten Strafbarkeitsrisiko auszusetzen und ihr dadurch die Auskunftsverweigerung grundsätzlich als empfehlenswert erscheinen zu lassen. Aus Sicht der gesetzlichen Erlaubnis ist es daher gerechtfertigt, auch der Auskunftsperson im Falle ehrverletzender Äußerungen im Rahmen einer Befragung den Schutz von Art. 14 StGB zuzubilligen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach Art. 14 StGB rechtmäßig handelt, wer wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt. Richter, Beamte, Prozessparteien und Zeugen können sich in bestimmten Fällen auf diesen Rechtfertigungsgrund berufen, wenn sie in Erfüllung ihrer Aufgaben oder Pflichten ehrenrührige Äußerungen tätigen.

Das Bundesgericht sieht keinen Grund, warum dieser Schutz nicht auch für Auskunftspersonen gelten soll, die polizeilich oder richterlich befragt werden. Zwar haben sie keine gesetzliche Aussagepflicht, aber ihre Bereitschaft zur Auskunftserteilung…