Erwägungen
X. fuhr am 25. Mai 2014 auf der Autobahn, wobei er mehrmals Verkehrsregeln verletzte, indem er andere Fahrzeuge rechts überholte und eine Doppellinie überfuhr. Diese Fahrmanöver wurden von der Polizei im Rahmen einer Nachfahrkontrolle per Videoaufzeichnung dokumentiert.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X. daraufhin der groben und mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse.
X. erhob Beschwerde gegen dieses Urteil und machte geltend, das Rechtsüberholmanöver der Polizeibeamten im Rahmen der Nachfahrkontrolle sei unverhältnismässig gewesen und die daraus resultierende Videoaufzeichnung daher als Beweismittel unzulässig.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Nachfahrkontrolle durch die Polizei gesetzlich erlaubt und das Rechtsüberholmanöver der Beamten im konkreten Fall verhältnismässig gewesen sei. Daher sei die Videoaufzeichnung als Beweismittel verwertbar.
Das Bundesgericht stellte klar, dass Verkehrsregelverletzungen durch Polizeibeamte im Rahmen der Erfüllung…