Sachverhalt

[H.] fuhr am 26. Dezember 1988 auf dem Überholfahrstreifen der Autobahn N1, als ihn ein ziviles Polizeifahrzeug dicht aufgefahren ist und mehrmals mit den Scheinwerfern geblinkt hat, um ihn zu überholen. Sich belästigt fühlend, hat [H.] mehrmals die Bremse betätigt und seine Geschwindigkeit damit mehr als nur geringfügig reduziert. Er wurde vom Statthalteramt des Bezirks Winterthur wegen eines "Schikanestopps" (plötzliche Geschwindigkeitsreduzierung aus Schikane) und wegen ungenügenden Fahrens auf dem rechten Fahrstreifen verurteilt. In der Berufung hat das Kantonsgericht Zürich nur die Verurteilung wegen der plötzlichen Geschwindigkeitsreduzierung gemäß Art. 12 Abs. 2 VRV aufrechterhalten.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Geschwindigkeitsreduzierung von [H.], auch wenn sie von den vorherigen Instanzen nicht als "plötzliches Bremsen" eingestuft wurde, als solches im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV betrachtet werden kann. Auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten herrschen, kann selbst eine mäßige Geschwindigkeitsreduzierung für die Verkehrssicherheit gefährlich sein, wenn ein anderes Fahrzeug dicht auffährt. Die bisherige Rechtsprechung muss daher präzisiert werden: Eine "mehr als nur geringfügige" Geschwindigkeitsreduzierung eines Fahrzeugs auf der Autobahn, während ein anderes Fahrzeug dicht auffährt, stellt ein "plötzliches Bremsen" im Sinne von Art. 12…