Erwägungen

X. fuhr am 19. November 2005 mit seinem Personenwagen auf der Hauptstrasse in Y. (BL). Er musste bremsen, weil A. mit seinem Fahrzeug vor ihm auf die Fahrbahn eingebogen war. Um A. eine Lektion zu erteilen, überholte X. ihn und bremste sein Fahrzeug auf der Höhe eines Verzweigungsgebiets ohne verkehrsbedingten Grund und abrupt bis zum Stillstand ab. Dadurch rief er eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervor und zwang A. zu einem unvermittelten Anhalten. Wenige Meter später hielt X. erneut abrupt an, wodurch es zur Kollision mit A.s Fahrzeug kam.

Die kantonalen Instanzen sprachen X. für diesen Sachverhalt der mehrfachen Nötigung sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von X. wegen mehrfacher Nötigung gemäss Art. 181 StGB. Die brüsken, nicht verkehrsbedingten Vollbremsungen von X. waren geeignet, die Handlungsfreiheit von A. erheblich einzuschränken und ihn zu einem Handeln zu zwingen, das er sonst nicht vorgenommen hätte. Damit überschritten die Nötigungsmittel das üblicherweise geduldete Mass ebenso eindeutig, wie es bei der Ausübung von Gewalt oder dem Androhen ernstlicher Nachteile der Fall ist.

Zudem wurde X. wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2…