Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] fuhr am 22. November 2016 mit seinem Personenwagen auf der Hauptstrasse in Richtung Schwyz. Er überholte zwei Fahrzeuge und kollidierte dabei mit einem Motorfahrrad, das ihm auf der Gegenfahrbahn entgegenkam. Der Lenker des Motorfahrrads, [G.C.] , erlag seinen Verletzungen. Die Staatsanwaltschaft sprach [A.] der fahrlässigen Tötung und der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte den Schuldspruch und die Strafe.

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Er machte geltend, dass die Vorinstanz seine Aufmerksamkeit während des Überholmanövers nicht auf die Strasse gerichtet gewesen sei und dass das Motorfahrrad nicht sichtbar gewesen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt habe und dass der Beschwerdeführer seine Aufmerksamkeit während des Überholmanövers nicht auf die Strasse gerichtet habe. Das Gericht befand, dass der Beschwerdeführer den entgegenkommenden Motorradfahrer bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen und dass er durch sein krass unaufmerksames Überholen die Insassen der überholten Fahrzeuge gefährdet habe.

Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und grober Verletzung der Verkehrsregeln. Es…