Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Kantonsgericht Appenzell I.Rh. wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Der Unfall ereignete sich am 13. Januar 2012, als [X.] mit seinem Personenwagen auf der schneebedeckten Gaiserstrasse in Richtung Gais fuhr und frontal in die Heckseite eines Lastwagens kollidierte, der von einer Nebenstrasse in die Gaiserstrasse einbog. Der Lastwagenführer hatte vor dem Einbiegen nicht angehalten.

[X.] erhob Beschwerde gegen das Urteil und beantragte die Aufhebung des Urteils und einen Freispruch. Er machte geltend, dass der Lastwagenführer gegen die Verkehrsregeln verstoßen habe und dass er, [X.] , aufgrund des Vertrauensprinzips nicht habe damit rechnen müssen, dass der Lastwagenführer in die Gaiserstrasse einbiegen würde.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nicht den Umständen angepasst hatte und dass er den Unfall durch eine frühere Bremsreaktion oder eine tiefere Geschwindigkeit hätte vermeiden können. Das Gericht befand, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen konnte, da er selbst gegen die Verkehrsregeln verstoßen hatte.

Das Gericht wies auch die Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit und des Willkürverbots zurück, da der Beschwerdeführer nicht darlegte, inwiefern die Vorinstanz von einer offensichtlich unrichtigen…