Sachverhalt

Am 13. Dezember 1991 fuhr H. sein Fahrzeug auf der Straße von Zug, von der Autobahn kommend, mit der Absicht, nach links in Richtung Küssnacht am Rigi abzubiegen. Zur gleichen Zeit fuhr X. sein Fahrzeug auf der Straße von Zug in Richtung Risch. Die beiden Fahrzeuge waren in einen schweren Unfall auf der Fahrbahn Küssnacht-Risch verwickelt.

Der Einzelrichter des Bezirks Küssnacht verurteilte H. wegen Missachtung der Vorfahrt gemäß Artikel 36, Absätze 2 und 4, in Verbindung mit Artikel 90, Ziffer 1, des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und verhängte eine Busse von 350 Schweizer Franken. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz wies die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung ab.

H. erhob Beschwerde in Nullität beim Bundesgericht, mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um eine technische Expertise über die Geschwindigkeit, mit der X. sein Fahrzeug fuhr, anzuordnen und H. von jeder Schuld und Strafe freizusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in Nullität und befand, dass das Vertrauensprinzip im Straßenverkehr es jedem Verkehrsteilnehmer ermöglicht, anzunehmen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sich gesetzeskonform verhalten, es sei denn, besondere Umstände sprechen dagegen.

Das Bundesgericht befand auch, dass der Schuldner der Vorfahrt sich auf das Vertrauensprinzip berufen kann, wenn der Begünstigte der Vorfahrt die Verkehrsregeln auf eine für ihn unvorhersehbare Weise verletzt. In diesem Fall befand das Bundesgericht, dass das Kantonsgericht einen Zirkelschluss begangen hatte, indem es H. den Vorteil des Vertrauensprinzips versagte, weil er die Verkehrsregeln nicht beachtet hatte, während die Frage, ob H. die Verkehrsregeln verletzt hatte, gerade von der Möglichkeit abhing, sich auf das…