Sachverhalt

Beteiligte Parteien: X. (Fahrer des Fahrzeugs E.) und A. (Fahrer des Fahrzeugs H.), sowie die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuchâtel.

Beteiligte Gerichte: Polizeigericht des Littorals und des Val-de-Travers, Strafgericht des Kantonsgerichts Neuchâtel, Bundesgericht.

Daten: Urteil des Polizeigerichts vom 1. April 2015, Urteil des Strafgerichts vom 11. Oktober 2016, Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht im Jahr 2016, Entscheidung des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2017.

Hauptsachverhalt: Am 16. März 2013 ereignete sich an der Kreuzung zwischen der Kantonsstrasse von Lignières und der Strasse du Roc ein schwerer Zusammenstoss. X., aus Cressier kommend, durchquerte die Kreuzung ohne das Signal "Vorfahrt gewähren" zu beachten und ohne Sicherheitsgurt. A., aus Lignières kommend, fuhr mit 87 km/h (maximal zulässige Geschwindigkeit: 60 km/h) und überquerte die Sicherheitslinie. X. erlitt schwere Verletzungen und wurde tetraplegisch. A. und sein Beifahrer wurden nicht verletzt.

Rechtliche Probleme: Verletzung der Vorfahrtsregeln (Art. 36 Abs. 2 SVG), Fahren ohne Versicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG), Missbrauch des Führerscheins (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG), schwere Körperverletzung durch Fahrlässigkeit (Art. 125 StGB), Vertrauensprinzip (Art. 26 SVG).

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die von der kantonalen Instanz festgestellten Tatsachen geprüft und festgestellt, dass X. die Vorfahrtsregeln verletzt hatte, indem er das Signal "Vorfahrt gewähren" nicht beachtet und sich auf die Hauptstrasse begeben hatte, ohne eine direkte Sicht oder ausreichende Vorsicht walten zu lassen. Das Gericht betonte, dass die Strassenrückspiegel keine realistische Einschätzung der Entfernungen und Geschwindigkeiten ermöglichen und dass X. hätte anhalten oder sich vorsichtig vorwärtsbewegen müssen, um die Situation zu beurteilen.

Das Bundesgericht hat auch den Argument von X. zurückgewiesen, dass er sich auf das Vertrauensprinzip berufen könne. Das Gericht stellte fest, dass sich X. nicht regelkonform verhalten hatte und eine verwirrende Situation geschaffen hatte. Zudem war das Verhalten von A. nicht…