Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, [X.] , [Y.] und [Z.] , wurden von der Gemeinde Vaz/Obervaz mit Strafentscheid vom 24. Februar 2011 wegen Verstosses gegen das kommunale Baugesetz gebüsst. Die Baubussen betrugen Fr. 20'000.-- für [X.] , Fr. 5'000.-- für [Y.] und Fr. 30'000.-- für [Z.] . Die Beschwerdeführer hatten ein Ferienhaus in Vaz/Obervaz gebaut, ohne die erforderlichen Baubewilligungen einzuholen. Die Gemeinde hatte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 28. Juli 2006 mitgeteilt, dass der Rohbau nicht bewilligungsgemäss erstellt worden sei und dass es formelle und materielle Baurechtsverletzungen gebe.

Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches die Beschwerden mit Urteilen vom 15. November 2011 abwies. Die Beschwerdeführer führten daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Entscheide.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerden teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Urteile vom 15. November 2011 aufgehoben, soweit den Beschwerdeführenden Gerichtskosten auferlegt worden sind. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Gemeinde Vaz/Obervaz den Beschwerdeführern vor Erlass des Strafentscheids vom 24. Februar 2011 keine Gelegenheit eingeräumt hat, insbesondere zur drohenden Sanktion Stellung zu nehmen. Dies stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Allerdings hat das Bundesgericht auch festgestellt, dass diese Verletzung im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden ist, ohne dass den Beschwerdeführenden…