Erwägungen

In diesem Fall ging es um zwei Beschwerden gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau. Der Beschwerdeführer 1 ([A.] ) wurde vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz teilweise freigesprochen, teilweise aber auch verurteilt. Die Beschwerdeführerin 2 (Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK) wandte sich gegen den Freispruch und die Strafzumessung.

[A.] wurde vorgeworfen, zwischen dem 6. Februar 2016 und dem 2. Juni 2016 ohne die dafür notwendige Konzession Spielbankenspiele durchgeführt zu haben, indem er Dritten in seinem Lokal "[B.] " verschiedene Glücksspielautomaten zugänglich machte. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) hatte [A.] dafür zunächst mit einer Strafverfügung bestraft.

Das Bezirksgericht Aarau sprach [A.] jedoch frei. Auf Berufung der ESBK hin stellte das Obergericht des Kantons Aargau fest, dass [A.] das Spiel "Super Fruits 1000" i.S.v. Art. 56 Abs. 1 lit. a des Spielbankengesetzes (SBG) organisiert und betrieben hatte. Für dieses Vergehen verurteilte es ihn zu einer Busse von Fr. 500.--. Hinsichtlich 25 weiterer Spiele sprach es ihn jedoch frei, da diese nicht durch eine rechtskräftige Verfügung der ESBK als Glücksspiele qualifiziert worden waren.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch für das Spiel "Super Fruits 1000", da dieses durch eine Verfügung der ESBK als Glücksspiel qualifiziert worden war. Für die 25 anderen Spiele verneinte das Bundesgericht jedoch eine Strafbarkeit, da diese nicht durch eine rechtskräftige Verfügung der ESBK als Glücksspiele…