Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde am 27. Juni 2013 von der Verkehrspolizei des Kantons Thurgau mit einem mobilen Lasermessgerät bei einer Geschwindigkeitskontrolle auf der Hauptstrasse Hefenhausen Richtung Müllheim gemessen. Die Messung ergab eine Geschwindigkeit von 113 km/h, was einer Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 33 km/h entspricht. Während der Messung wurde das Fahrzeug zusätzlich mit einem am Lasermessgerät angebrachten Videogerät aufgezeichnet. Der Beschwerdeführer wurde wegen qualifizierter Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 26 Tagessätzen zu Fr. 2'500.-- und zu einer Busse von Fr. 10'000.-- verurteilt.

Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in Strafsachen und beantragte, die Videoaufzeichnung der Verkehrspolizei des Kantons Thurgau sei für unverwertbar zu erklären und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Er argumentierte, dass die Videoaufzeichnung ohne hinreichenden Tatverdacht erstellt und damit in unzulässiger Weise in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen worden sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Schuldspruch und die Sanktionen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Verkehrspolizei des Kantons Thurgau bei der Durchführung der Geschwindigkeitskontrolle und der Erstellung der Videoaufzeichnung in Wahrnehmung ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben gehandelt habe und nicht in der Funktion als gerichtliche Polizei Beweismittel gesichert habe.

Das Gericht führte aus, dass die Strafprozessordnung (StPO) lediglich die polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung regle, nicht aber die übrigen polizeilichen Aufgaben, auf welche die Polizeigesetzgebung anwendbar sei. Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verlaufe in der Praxis fliessend und eine klare Trennung sei nicht immer möglich.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Erstellung der…