Sachverhalt
Parteien:
Beschwerdeführer: [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll
Beschwerdegegnerinnen: 1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 2. Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK
Sachverhalt
[A.] wird vorgeworfen, zwischen dem 1. Januar 2017 und 3. September 2019 im Gasthof [B.] ohne Konzession die Tischgeräte U23415 und U23417 mit diversen Spielbankenspielen angeboten zu haben. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte [A.] am 7. Mai 2024 wegen Durchführung von Spielbankenspielen ohne Konzession (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS). Es auferlegte ihm eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 140.-- und verpflichtete ihn zu einer Ersatzforderung von Fr. 180'000.--. Die beschlagnahmten Tischgeräte U23415 und U23417 verbleiben zur Durchführung eines separaten Einziehungsverfahrens bei der ESBK, während die beschlagnahmten Daten und Notizzettel nach Rechtskraft des Urteils an [A.] zurückgegeben werden. Der Kasseninhalt der beiden Tischgeräte und einer Geldkassette wurde eingezogen.
Beschwerde:
[A.] beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen
Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Durchführung von Spielbankenspielen ohne Konzession gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS. Das Geldspielgesetz (BGS) wurde in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 angenommen und fasst das bisherige Spielbankengesetz und das Lotteriegesetz zusammen. Die Anwendbarkeit des Geldspielgesetzes ist unbestritten.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 300 Abs. 1 lit. StPO. Die ESBK habe ein Verfahren eröffnet, nachdem ihr am 18. Dezember 2018 ein anonymes…