Art. 134 BGS
Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und Hinterziehung der Spielbankenabgabe
1 Bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe ist das VStrR anwendbar.
2 Verfolgende Behörde ist das Sekretariat der ESBK, urteilende Behörde die ESBK.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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13 Zitierungen26.09.2022 · 13 Zitierungen
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10 Zitierungen
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Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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