Erwägungen
In der Nacht vom 30. Juni 2011 auf den 1. Juli 2011 fand im Club [B.] in Grenchen eine Hausdurchsuchung statt. [A.] war zu dieser Zeit Geschäftsführer und Patentinhaber dieses Clubs. Bei der Durchsuchung wurden PCs beschlagnahmt, auf denen die Spielapplikation [C.] festgestellt wurde. Diese ermöglichte automatisierte Casino-Spiele über eine aktive Internetverbindung. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) erklärte [A.] daraufhin des Aufstellens von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs für schuldig. Nach Verlangen von [A.] auf gerichtliche Beurteilung sprach ihn das Obergericht des Kantons Solothurn vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz frei. Die ESBK führt daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob das neue Geldspielgesetz im Vergleich zum alten Spielbankengesetz das mildere Recht darstellt (Grundsatz der lex mitior). Es führt aus, dass gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR eine Tat, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen…