Art. 2 StPO
Ausübung der Strafrechtspflege
1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
2 Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Fristenstillstand bei Zwischen- und Endentscheiden; Beschwerdelegitimation; Legalitätsprinzip und Grundsatz "in dubio pro duriore" bei Einstellungen265 Zitierungen
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2Ambulante und stationäre therapeutische Massnahme; Antrag auf nachträgliche Anordnung der Verwahrung infolge Aussichtslosigkeit der stationären therapeutischen Massnahme und Antrag auf originäre Verwahrung infolge neuer…21 Zitierungen
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3Grundsatz der Formstrenge, selbstständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person, Eingriff in die Dispositionsfreiheit20 Zitierungen
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4Zuständigkeit für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen17 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung150 Zitierungen
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Nichtanhandnahme (Verleumdung usw.)44 Zitierungen
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Nichtanhandnahmeverfügung (BGer 6B_459/2016 vom 25.11.2016)44 ZitierungenBES.2015.77· 14.03.2016 · 44 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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