Art. 2 StPO

Ausübung der Strafrechtspflege

1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
2 Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Fristenstillstand bei Zwischen- und Endentscheiden; Beschwerdelegitimation; Legalitätsprinzip und Grundsatz "in dubio pro duriore" bei Einstellungen
    · 03.07.2012 · 265 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ambulante und stationäre therapeutische Massnahme; Antrag auf nachträgliche Anordnung der Verwahrung infolge Aussichtslosigkeit der stationären therapeutischen Massnahme und Antrag auf originäre Verwahrung infolge neuer…
    · 23.08.2021 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Grundsatz der Formstrenge, selbstständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person, Eingriff in die Dispositionsfreiheit
    · 08.10.2020 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Zuständigkeit für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen
    · 01.02.2016 · 17 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung
    · 19.07.2012 · 150 Zitierungen
  • Nichtanhandnahme (Verleumdung usw.)
    · 20.12.2017 · 44 Zitierungen Zusammenfassung
  • Nichtanhandnahmeverfügung (BGer 6B_459/2016 vom 25.11.2016)
    BES.2015.77
    · 14.03.2016 · 44 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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