Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft IV Gewaltdelikte des Kantons Zürich stellte am 6. April 2018 dem Bezirksgericht Zürich den Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person gemäss Art. 374 ff. StPO. Sie warf dem Beschwerdeführer vorsätzliche Tötung und Störung des Totenfriedens vor, wobei er für diese Taten nicht schuldfähig gewesen sei.

Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschwerdeführer der Störung des Totenfriedens schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Zudem ordnete es eine stationäre therapeutische Behandlung an.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Schuldspruch wegen Störung des Totenfriedens, bestrafte den Beschwerdeführer mit 22 Monaten Freiheitsstrafe und ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung an.

Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in Strafsachen gegen das obergerichtliche Urteil.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für ein Verfahren nach Art. 374 ff. StPO nicht vorlagen, da die Staatsanwaltschaft Zweifel an der Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers hatte und daher das ordentliche Verfahren hätte einleiten müssen.

Das erstinstanzliche Gericht beging einen besonders schweren und offensichtlichen Verfahrensfehler, indem es im…