Art. 374 StPO
Voraussetzungen undVerfahren
1 Ist eine beschuldigte Person schuldunfähig und kommt eine Anwendung der Artikel 19 Abs. 4 oder 263 StGB nicht in Betracht, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67b oder 67e StGB, ohne vorher das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einzustellen.
2 Das erstinstanzliche Gericht kann mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand oder zum Schutz der Persönlichkeit der beschuldigten Person:
- a. in Abwesenheit der beschuldigten Person verhandeln;
- b. die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ausschliessen.
3 Es gibt der Privatklägerschaft Gelegenheit, sich zum Antrag der Staatsanwaltschaft und zu ihrer Zivilklage zu äussern.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Grundsatz der Formstrenge, selbstständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person, Eingriff in die Dispositionsfreiheit11 Zitierungen
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2Anrechnung der Untersuchungs- bzw8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2022.703 ZitierungenSBK.2022.70· 11.03.2022 · 3 Zitierungen
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2 Zitierungen
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Revisionsgesuch2 ZitierungenDG.2015.2· 16.11.2015 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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