Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde am 15. März 2023 in Untersuchungshaft gesetzt. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen ihn wegen mehrfacher Drohung etc. Am 30. August 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen [A.] und beantragte einen Schuldspruch sowie die Bestrafung. Gleichzeitig verlangte die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Sicherheitshaft. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur eröffnete das Haftverfahren GH230167-K. Am 12. September 2023 zog die Staatsanwaltschaft die Anklage zurück und reichte eine neue Anklage ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 12. September 2023 die selbständige Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person im Sinne von Art. 374 f. StPO. Im Rahmen dieses Antrags verlangte die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr.

Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur versetzte [A.] mit Verfügung GH230167-K vom 13. September 2023 in Sicherheitshaft und befristete diese bis zum 6. Dezember 2023. [A.] führte Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss UB230148-O vom 12. Oktober 2023 guthiess, weil durch den Rückzug der Anklage vom 30. August 2023 sowohl der Antrag auf Sicherheitshaft als auch die Grundlage für deren Anordnung entfiel.

Das Obergericht hob die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts im Haftverfahren GH230167-K auf und stellte fest, dass sich [A.] vom 15. September 2023 bis und mit 2. Oktober 2023 ohne formellen Hafttitel in Haft befunden hatte. Das Obergericht ordnete an, dass [A.] bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2023 auf Anordnung von Sicherheitshaft in Haft verbleibe.

Am 12. Oktober 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur im Verfahren GH230196-K die Fortdauer der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft bis zum 12. April 2024 an. [A.] führte Beschwerde, welche das Obergericht mit Beschluss UB230163-O vom 8. November 2023 abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die formellen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft nicht gegeben seien. Er argumentierte, dass keine Wiederholungsgefahr vorliege und die Anordnung von Sicherheitshaft eine Präventivhaft im Sinne einer rein sichernden polizeilichen Zwangsmassnahme sei, die dem Strafprozessrecht fremd sei.

Das Bundesgericht befand, dass die Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zur Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte nicht verfassungs- und grundrechtswidrig sei. Die Vorinstanz hatte die Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr auseinander gesetzt und ihre für den…