Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führte gegen X. ein Strafverfahren wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung, Lenken eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung und Nichttragens eines Schutzhelms. Im Rahmen dieses Verfahrens verbrachte X. insgesamt 292 Tage in Untersuchungshaft.

Das Bezirksgericht Winterthur sprach X. vom Vorwurf der Hehlerei frei und stellte fest, dass dieser die übrigen ihm vorgeworfenen Straftatbestände im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Es sah von einer Strafe ab und ordnete eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen und Suchtbehandlung) verbunden mit Bewährungshilfe an. Zudem sprach es X. für die erstandene Haft eine Genugtuung zu.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte, das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder eventualiter die ambulante Massnahme anzurechnen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Rechtsprechung zur Anrechnung von Haft auf freiheitsentziehende Massnahmen nicht nur auf stationäre, sondern auch auf ambulante Massnahmen nach Art. 63 StGB anwendbar ist.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, die während des Strafverfahrens, das zum Massnahmenentscheid führte, verbüsst wurde, auf eine ambulante Massnahme nach Art.…