Art. 93 StGB
1 Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe.
2 Personen, die in der Bewährungshilfe tätig sind, haben über ihre Wahrnehmungen zu schweigen. Sie dürfen Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person Dritten nur geben, wenn die betreute Person oder die für die Bewährungshilfe zuständige Person schriftlich zustimmt.
3 Die Behörden der Strafrechtspflege können bei der für die Bewährungshilfe zuständigen Behörde einen Bericht über die betreute Person einholen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1An deren Stelle darf nicht eine Strafe ausgesprochen werden.4 Zitierungen
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24 Zitierungen
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3Art. 89, 91 und 93 Abs. 2 StGB. 1. Massgebend für die Frage, ob Jugend- oder Erwachsenenrecht anzuwenden sei, ist das Alter zur Zeit der Tat, nicht das Alter zur Zeit der Aburteilung. 2. Hat ein Jugendlicher sich teils…2 Zitierungen
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42 Zitierungen
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52 Zitierungen
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6Anrechnung der Untersuchungs- bzw1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen01.07.2019 · 4 Zitierungen
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WBE.2022.4312 ZitierungenWBE.2022.431· 06.07.2023 · 2 Zitierungen
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer — WBE.2025.1681 ZitierungenWBE.2025.168· 06.10.2025 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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