Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Minderjährigen, [S.], der unter Vormundschaft stand und in Pflegefamilien und Heimen aufwuchs. Er zeigte erzieherische Schwierigkeiten und beging mehrere Straftaten, darunter Fahrzeugdiebstähle und einen Diebstahl. Am 22. März 1962 ordnete das Jugendgericht des Bezirks Zürich seine Verbringung in eine Erziehungsanstalt gemäss Artikel 91, Ziff. 1, des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) an. [S.] entwich aus der Anstalt mehrmals und wurde erneut verhaftet. Am 13. Mai 1965 hob das Jugendgericht die Verbringungsverfügung auf, da sie gegenstandslos geworden sei. Die Jugendbehörde des Kantons Zürich erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, die vom Obergericht abgewiesen wurde. Die Jugendbehörde erhob dann Beschwerde in Nichtigkeit beim Bundesgericht.
Die wesentlichen Fakten des Falls sind die folgenden
- [S.] stand unter Vormundschaft und wuchs in Pflegefamilien und Heimen auf.
- Er beging mehrere Straftaten, darunter Fahrzeugdiebstähle und einen Diebstahl.
- Am 22. März 1962 ordnete das Jugendgericht des Bezirks Zürich seine Verbringung in eine Erziehungsanstalt gemäss Artikel 91, Ziff. 1, des StGB an.
- [S.] entwich aus der Anstalt mehrmals und wurde erneut verhaftet.
- Am 13. Mai 1965 hob das Jugendgericht die Verbringungsverfügung auf, da sie gegenstandslos geworden sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass Vollzugschwierigkeiten keinen Grund für die Aufhebung einer Verbringung in eine Anstalt für Minderjährige darstellen. Artikel 91, Ziff. 1, des StGB sieht vor, dass der Minderjährige in der Anstalt bleiben muss, solange seine Erziehung es erfordert, aber mindestens ein Jahr. Das Gericht befand, dass die Tatsache, dass [S.] das Alter von 22 Jahren erreicht hat, nicht automatisch bedeutet, dass er entlassen werden muss.
Das Gericht befand auch, dass die Gründe, die zur ursprünglichen Verbringung von [S.] in die Anstalt geführt haben, nicht entfallen sind und dass die Vollzugschwierigkeiten die Aufhebung der Verfügung nicht rechtfertigen. Das Gericht betonte, dass die Behörden Massnahmen ergreifen müssen, um die Vollziehung der Entscheidung…