Art. 92 StGB
Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Unterbrechung des Vollzugs von Strafen und Massnahmen; polizeiliche Generalklausel15 Zitierungen
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2Strafvollzug, Vollzugsbefehl, Kindeswohl5 Zitierungen
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3Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid, in dem der Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung abgewiesen wird2 Zitierungen
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4Art. 91 Ziff. 1 und 2, Art. 92 StGB. 1. Für sittlich verwahrloste, sittlich verdorbene oder gefährdete Jugendliche steht nach dem Gesetz die Anstaltserziehung im Vordergrund (Erw. 2). 2. Verbindung von Anstaltserziehung…2 Zitierungen
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51 Zitierungen
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6Erziehungsmassnahmen. 1. Für die Konkretisierung des Begriffs der Nichtbewährung gemäss Art. 97 Abs. 2 StGB sind die in den Art. 94 Ziff. 2 Abs. 1, Art. 95 Ziff. 5 und Art. 96 Ziff. 3 StGB verwendeten Umschreibungen her…0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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10 Zitierungen
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3 Zitierungen04.10.2021 · 3 Zitierungen
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Strafantritt, Hafterstehungsfähigkeit3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.