Erwägungen
Bernard Rappaz verbüßt seit dem 20. März 2010 eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten. Seit seiner Inhaftierung befindet er sich im Hungerstreik als Protestmaßnahme. Am 21. Juni 2010 beantragte er, den Strafvollzug aufgrund der medizinischen Probleme, die aus seinem Hungerstreik resultieren, zu unterbrechen. Die Vorsteherin des Departements für Sicherheit, Soziales und Integration des Kantons Wallis lehnte diesen Antrag am 23. Juni 2010 ab. Bernard Rappaz erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, die der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Wallis am 8. Juli 2010 ebenfalls ablehnte. Daraufhin erhob Bernard Rappaz Beschwerde beim BGE.Erwägungen
Das BGE prüft die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie den "wichtigen Grund" gemäß Art. 92 StGB, mit voller Kognition. Es beschränkt seine Prüfung nur dann, wenn der Gesetzgeber dem Exekutivorgan einen Ermessensspielraum einräumen wollte, was hier nicht der Fall ist.
Das BGE erachtet die Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers infolge seines Hungerstreiks als wichtigen Grund, der eine Prüfung der Unterbrechung des Strafvollzugs rechtfertigt. Allerdings haben die kantonalen Behörden das Bundesrecht nicht verletzt, indem sie diese Unterbrechung ablehnten, da das medizinische Problem des Beschwerdeführers durch Zwangsernährung behoben werden konnte, was mit der Fortsetzung des Strafvollzugs vereinbar ist.
Die Meinungsfreiheit und die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers können…