Art. 80 StGB

1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
  1. a. wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;
  2. b. bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;
  3. c. zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.
2 Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 76_IV_218
    01.01.1950 · 6 Zitierungen
  2. 2
    Strafvollzug, Vollzugsbefehl, Kindeswohl
    · 17.08.2020 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 79_IV_6
    20.02.1953 · 2 Zitierungen
  4. 4
    BGE 74_IV_79
    05.05.1948 · 2 Zitierungen
  5. 5
    BGE 69_IV_159
    01.01.1943 · 2 Zitierungen
  6. 6
    Entfernung von Vorstrafen aus dem Strafregister; Strafzumessung
    · 06.03.1995 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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