Art. 80 StGB
1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
- a. wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;
- b. bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;
- c. zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.
2 Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 76_IV_2186 Zitierungen01.01.1950 · 6 Zitierungen
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2Strafvollzug, Vollzugsbefehl, Kindeswohl5 Zitierungen
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3BGE 79_IV_62 Zitierungen20.02.1953 · 2 Zitierungen
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4BGE 74_IV_792 Zitierungen05.05.1948 · 2 Zitierungen
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5BGE 69_IV_1592 Zitierungen01.01.1943 · 2 Zitierungen
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6Entfernung von Vorstrafen aus dem Strafregister; Strafzumessung1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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9 Zitierungen
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4 Zitierungen04.10.2021 · 4 Zitierungen
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3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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