Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 7. Mai 2008 wegen gewerbsmäßigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Vor Festsetzung des Strafvollzugsantritts reichte [X.] am 24. September 2009 einen ärztlichen Bericht ein und beantragte, der Strafvollzug sei einzustellen. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt entschied am 4. Januar 2010, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht eingestellt werde.
[X.] erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Das Bundesgericht hob das Urteil des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. In der Neubeurteilung entschied das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 10. Mai 2010 erneut, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht eingestellt werde.
Gegen dieses Urteil erhob [X.] wiederum Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass eine Verschiebung des Strafvollzugs auf unbestimmte Zeit nur in Frage komme, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten gefährden würde. Das IRM-Gutachten habe jedoch keine Anhaltspunkte für eine Gesundheitsverschlechterung oder Lebensgefährdung bei Vollstreckung der Freiheitsstrafe ergeben.
Zwar könne ein lebensbedrohlicher Infekt auch im Strafvollzug auftreten, doch könne dies auch außerhalb des Strafvollzugs geschehen. Im Strafvollzug bestehe kein erhöhtes oder vermindertes Risiko, da gewährleistet werden könne, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf innert kürzester Zeit in ein Universitätsspital verlegt werde.
Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftiger Strafen und der Gleichheitssatz schränkten den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde erheblich ein. Selbst wenn mit…