Art. 91 StGB
1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
2 Disziplinarsanktionen sind:
- a. der Verweis;
- b. der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte;
- c. die Busse; sowie d. der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.
3 Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Anspruch beim Vollzug jugendstrafrechtlicher Erziehungsmassnahmen6 Zitierungen
-
2Art. 91 Ziff. 1 und 2, Art. 92 StGB. 1. Für sittlich verwahrloste, sittlich verdorbene oder gefährdete Jugendliche steht nach dem Gesetz die Anstaltserziehung im Vordergrund (Erw. 2). 2. Verbindung von Anstaltserziehung…5 Zitierungen
-
3An deren Stelle darf nicht eine Strafe ausgesprochen werden.4 Zitierungen
-
4Art. 89, 91 und 93 Abs. 2 StGB. 1. Massgebend für die Frage, ob Jugend- oder Erwachsenenrecht anzuwenden sei, ist das Alter zur Zeit der Tat, nicht das Alter zur Zeit der Aburteilung. 2. Hat ein Jugendlicher sich teils…4 Zitierungen
-
54 Zitierungen
-
63 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Disziplinarverfügung wegen Arbeitsverweigerung10 Zitierungen
-
VB.2015.002637 Zitierungen17.08.2015 · 7 Zitierungen
-
Disziplinarstrafe6 ZitierungenVB.2020.00201· 04.07.2020 · 6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.