Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] befindet sich in der Justizvollzugsanstalt Thorberg. Am 20. November 2017 trat er zusammen mit anderen Mitinsassen in einen Streik. Daraufhin erließ die Anstaltsleitung am 21. November 2017 eine Disziplinarverfügung, in der sie [X.] wegen Arbeitsverweigerung mit sieben Tagen Einschliessung und dem Entzug sämtlicher elektronischer Geräte bis auf Weiteres sanktionierte. Gegen diese Disziplinarverfügung reichte [X.] am 18. Dezember 2017 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Beschwerde ein. Die Polizei- und Militärdirektion trat am 10. Januar 2018 auf die Beschwerde nicht ein. Die dagegen von [X.] erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 15. Juni 2018 ab. [X.] führt nun Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, das Verfahren in der Sache aufzunehmen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, da es sich um eine sofort vollzogene Disziplinarmassnahme handelt, bei der ein öffentliches Interesse an der Beantwortung der Rechtsfrage besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. 2. Die dreitägige Frist zur Anfechtung disziplinarischer Sanktionen gemäß Art. 80 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Bern über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) verstößt nicht gegen die Verfahrensgarantien der…