Art. 127 StGB
Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 73_IV_1647 Zitierungen01.01.1947 · 7 Zitierungen
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2Erfordernis einer Ermächtigung zur Strafverfolgung0 Zitierungen
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3Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt nach dem Tod des Opfers beziehungsweise des Geschädigten (Art. 270 BStP, Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG); Anordnung der Erbschaftsverwaltung (Ar…0 Zitierungen
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4Art. 127 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 1. Gefahrengemeinschaft im Falle des Zusammenschlusses zweier Personen zur Verübung eines für Leib und Leben der Täter an sich ungefährlichen Einbruchdiebstahls verneint0 Zitierungen
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5BGE 75_IV_600 Zitierungen23.04.1949 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Einstellung (fahrlässige Tötung, evtl. Aussetzung, evtl. Unterlassung der Nothilfe)9 Zitierungen
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8 Zitierungen20.06.2008 · 8 Zitierungen
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Einstellungsverfügung (fahrlässige Tötung etc.)2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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