Erwägungen

In den frühen Morgenstunden des 13. Mai 1979 (Muttertag) unternahmen [S.] und [L.], die beide angetrunken waren, einen Einbruchsversuch in ein Architekturbüro in Luzern. [L.] wollte über eine Feuerleiter via Flachdach in das Gebäude gelangen, erreichte aber das Fenstergesims nicht und stürzte rund 6 Meter tief in den Lichtschacht. [S.] hatte vergeblich versucht, den an der Brüstung baumelnden Komplizen zu befreien. [L.] erlitt bei dem Sturz einen Unterschenkelspiralbruch links und einen Bruch des dritten Mittelfussknochens links. [S.] entfernte sich und unterließ es, für Hilfe zu sorgen.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach [S.] vom Vorwurf der Aussetzung im Sinne von Art. 127 Ziff. 1 Abs. 2 StGB frei, verurteilte ihn jedoch wegen verschiedener anderer Delikte.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, [S.] auch wegen Aussetzung schuldig zu erklären.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Zusammenschluss von [S.] und [L.] zur Verübung eines Einbruchdiebstahls keine Gefahrengemeinschaft mit gegenseitigen Obhutspflichten begründete. Nichts deutet darauf hin, dass der Zusammenschluss im Hinblick auf mögliche Gefahren für die Gesundheit und im Vertrauen auf gegenseitige Hilfeleistung erfolgte.

Zudem entsteht ein Obhutsverhältnis im Sinne von Art. 127 StGB nicht dadurch, dass eine Person bei einem…