Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, die Eltern und der Bruder des Verstorbenen, führten Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau. Der Verstorbene war am 23. Juli 2018 von seiner Ehefrau, der Beschwerdegegnerin 2, in nicht weckbarem Zustand aufgefunden und später im Krankenhaus verstorben worden. Die Obduktion ergab, dass der Tod durch eine Vergiftung mit Opiaten verursacht wurde.
Die Beschwerdeführer machten geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe den Notruf zu spät alarmiert und somit die Rettung des Opfers verhindert. Sie beantragten, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz den Grundsatz in dubio pro duriore verletzt hatte, indem sie den hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf die Tatbestände der Aussetzung und der Unterlassung der Nothilfe verneinte. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz berechtigterweise von einer klaren Beweislage ausging, als sie die Einstellung des Verfahrens verfügte.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Beweise nicht ausreichten, um eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 zu rechtfertigen. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 dem Opfer durch die Alarmierung der Rettungskräfte geholfen…