Art. 128 StGB

Unterlassung der Nothilfe

Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Unterlassung der Nothilfe
    · 31.01.1995 · 31 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 24.02.1961 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Konkurrenz zwischen versuchter schwerer Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe
    · 05.06.2024 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Unterlassen der Nothilfe
    · 26.03.1990 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 75_IV_60
    23.04.1949 · 1 Zitierungen
  6. 6
    BGE 77_IV_65
    01.01.1951 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Mittäterschaft zur versuchten Körperverletzung; Unterlassung der Nothilfe
    · 09.07.2008 · 11 Zitierungen
  • 08.08.2011 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  • Fahrlässige schwere Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe; willkürliche Beweiswürdigung
    · 31.08.2020 · 9 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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