Art. 128 StGB
Unterlassung der Nothilfe
Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Unterlassung der Nothilfe31 Zitierungen
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27 Zitierungen
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3Konkurrenz zwischen versuchter schwerer Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe6 Zitierungen
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4Unterlassen der Nothilfe1 Zitierungen
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5BGE 75_IV_601 Zitierungen23.04.1949 · 1 Zitierungen
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6BGE 77_IV_650 Zitierungen01.01.1951 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Mittäterschaft zur versuchten Körperverletzung; Unterlassung der Nothilfe11 Zitierungen
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10 Zitierungen
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Fahrlässige schwere Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe; willkürliche Beweiswürdigung9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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