Erwägungen
In der Nacht vom 28. auf den 29. Juni 1989 trafen sich [A.], [B.] und [Z.] am Ufer des Neuenburgersees. [Z.] stürzte aus einem Baum in etwa 11,50 m Höhe und wurde bewusstlos. [A.] und [B.] erkannten seinen Zustand, leisteten ihm aber keine Hilfe. [Z.] verstarb am 5. Juli 1989 an seinen Verletzungen.
Das Polizeigericht des Bezirks Boudry verurteilte [A.] und [B.] wegen verschiedener Vergehen, wandte jedoch Artikel 9 des Neuenburger Strafgesetzbuches (CPN) zur Strafbarkeit der Unterlassung der Hilfeleistung nicht an. Die Staatsanwaltschaft legte Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein, da [A.] und B. Artikel 9 CPN fahrlässig verletzt hätten.
Das Neuenburger Kassationsgericht wies das Rechtsmittel ab, da eine solche Handlung seit dem Inkrafttreten von Artikel 128 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) am 1. Januar 1990 nicht mehr strafbar sei.
Die Staatsanwaltschaft erhob Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde. Obwohl der Beschwerdeführer eine Verletzung von Artikel 335 StGB geltend machte, während er in dem kantonalen Verfahren die Anwendung von Artikel 9 CPN beantragte, erachtete das Gericht den Vorwurf, dass das kantonale Recht anstelle des Bundesrechts zu Unrecht angewendet wurde, als zulässig in einer Nichtigkeitsbeschwerde.
In der Sache selbst stellte das Bundesgericht fest, dass Artikel 335 StGB den Kantonen das Recht vorbehält, über Polizeiübertretungen zu gesetzgeben, die nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung sind. Allerdings kann nach der Rechtsprechung ein Verhalten, das nicht vom…