Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen einfacher Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe verurteilt. Die Verurteilung basiert auf zwei Ereignissen: dem Vorfall vom 17. Januar 2006, bei dem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin [Y.] den Kopf gewaltsam gedreht und sie dadurch eine Diskushernie zwischen dem fünften und sechsten Halswirbel erlitten hatte, und dem Vorfall vom Mai 2004, bei dem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin die Treppe hinuntergestossen und sie dadurch eine Verletzung an der operierten Stelle erlitten hatte.
Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der Urteile des Obergerichts und des Bezirksgerichts Bremgarten und die Zurückweisung der Sache zur neuen Beurteilung. Er bestritt die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung und der Unterlassung der Nothilfe und machte geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt und den Anklagegrundsatz verletzt habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Rügen des Beschwerdeführers und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt habe. Die Vorinstanz hatte den Umfang des Geständnisses des Beschwerdeführers und die Ursache der Verletzung der Beschwerdegegnerin aufgrund der Beweise und der Aussagen der Parteien festgestellt.
Das Bundesgericht befand auch, dass der Beschwerdeführer den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt hatte, da er als Laie das generelle Risiko einer Verletzung erkannt hatte, als er den Kopf der Beschwerdegegnerin gewaltsam drehte. Die Vorinstanz durfte Wissen und Willen des Beschwerdeführers um die Möglichkeit einer einfachen Körperverletzung ohne Willkür…