Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführer [A.] gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und Beschwerdegegner B.

Gerichte: Bezirksgericht Rheinfelden, Obergericht des Kantons Aargau, Bundesgericht (I. strafrechtliche Abteilung).

Datum: 5. Juni 2024.

Hauptsache: Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe verurteilt. Er hatte am 19. September 2020 mit seinem Fahrzeug den Beschwerdegegner [B.] angefahren und war anschließend ohne Hilfeleistung oder Benachrichtigung der Behörden weggefahren.

Rechtsfrage: Ob die Unterlassung der Nothilfe als mitbestrafte Nachtat der versuchten schweren Körperverletzung zu qualifizieren ist oder ob Realkonkurrenz zwischen diesen Delikten besteht.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe verurteilt. Er hatte am 19. September 2020 mit seinem Fahrzeug den Beschwerdegegner [B.] angefahren und war anschließend ohne Hilfeleistung oder Benachrichtigung der Behörden weggefahren.

Das Bundesgericht prüfte, ob die Unterlassung der Nothilfe als mitbestrafte Nachtat der versuchten schweren Körperverletzung zu qualifizieren ist oder ob Realkonkurrenz zwischen diesen Delikten besteht. Gemäß Art. 128 StGB wird die Unterlassung der Nothilfe bestraft, wenn jemand einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Unterlassung der Nothilfe im vorliegenden Fall keine zusätzliche…