Erwägungen

Der Fall betrifft einen Osteopathen, der wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe angeklagt wurde. Die Beschwerdegegnerin 2 hatte sich am 23. Dezember 2014 in der Praxis des Beschwerdeführers ([A.] ) für eine osteopathische Behandlung befunden. Dabei kam es zu einer Dissektion der Arteria vertebralis, die zu einem ischämischen Schlaganfall bei der Beschwerdegegnerin 2 führte. [A.] wird vorgeworfen, er habe bei der Behandlung schnelle und kräftige Manipulationen und Drehbewegungen im Nacken-, Schulter- und Kopfbereich vorgenommen, wodurch es zur "Embolisation eines Thrombus" und in der Folge zum Schlaganfall gekommen sei. Zudem habe [A.] es unterlassen, ärztliche Hilfe beizuziehen, obwohl die Beschwerdegegnerin 2 in Lebensgefahr geraten sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe. Zur fahrlässigen schweren Körperverletzung erwägt das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelhaften Fachkompetenz die Symptome der Beschwerdegegnerin 2 nicht richtig einschätzen und die Gefahr eines Schlaganfalls nicht erkennen konnte. Daher habe er die Behandlung nicht abbrechen und die erforderlichen medizinischen Abklärungen nicht einleiten können. Das Bundesgericht bejaht ein Übernahmeverschulden, da der Beschwerdeführer trotz ungenügender Ausbildung die Behandlung durchgeführt habe.

Hinsichtlich der Unterlassung der…