Sachverhalt

Am 23. Juni 1993 empfing Marie in ihrer Wohnung in Genf [G.], der Heroin mitbrachte, das sie gemeinsam konsumierten. Nach der Einnahme der Droge erlitt Marie einen Zusammenbruch. [G.] rief trotz des Wissens, dass Marie schlecht war und eine Heroinüberdosis zum Tod führen konnte, keinen Arzt. Ein anderer Mann, B., kam in die Wohnung und die beiden Männer versuchten vergeblich, Marie zu wecken. [G.] verließ den Ort, ohne einen Arzt zu rufen, und ließ Marie ohne Hilfe zurück. Marie starb in der Nacht an der Heroinüberdosis.

Das Strafgericht mit Geschworenengericht des Kantons Genf verurteilte [G.] wegen unterlassener Hilfeleistung und Verletzung des Bundesgesetzes über Betäubungsmittel zu einer Strafe von zwölf Monaten Gefängnis mit vierjähriger Bewährungsfrist. Das kantonale Kassationsgericht wies die von [G.] eingereichte Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesstrafgericht prüfte die Frage, ob [G.] eine unterlassene Hilfeleistung im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB begangen hatte. Das Gericht stellte fest, dass die neue Fassung von Art. 128 StGB, die am 1. Januar 1990 in Kraft getreten war, auf die vorliegenden Tatsachen anwendbar war.

Das Gericht befand, dass die Pflicht zur Hilfeleistung jedem obliegt, der sich in der Wohnung der gefährdeten Person aufhält, und dass in den vorliegenden Umständen die Inanspruchnahme medizinischer Hilfe per Telefon ausreichte. Das Gericht stellte auch fest, dass die Lebensgefahr dann verwirklicht ist, wenn eine Person nach der Einnahme einer Heroinüberdosis innerhalb weniger Stunden das Leben verlieren kann.

Das Gericht prüfte die Voraussetzungen für die Verfolgung der…