Sachverhalt

Die Beschwerdeführenden, acht erfolglose Asylsuchende und zwei Organisationen, reichten am 26. Mai 2020 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen Regierungsrat Mario Fehr und weitere Vertreter der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und der kantonalen Verwaltung sowie der ORS Service AG ein. Den Angezeigten wurde die Erfüllung von Straftatbeständen wie Aussetzung, Nötigung, Körperverletzung und Verletzung von Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankheiten vorgeworfen.

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich unterbreitete die Anzeige gegen Regierungsrat Mario Fehr der Oberstaatsanwaltschaft mit dem Antrag, einen Ermächtigungsentscheid des Kantonsrats über die Einleitung eines Strafverfahrens einzuholen. Das Obergericht wies das Gesuch ab, auf das Gesuch insoweit nicht einzutreten, als mögliche Übertretungen gemäss dem Epidemiengesetz in Frage stünden; im Übrigen wurde der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erteilt.

Die Beschwerdeführenden erhoben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Obergerichts und beantragten, den Beschluss aufzuheben und die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens zu erteilen.

Erwägungen

2. Ermächtigung zur Strafverfolgung

Das Bundesgericht prüfte, ob das Erfordernis einer Ermächtigung zur Strafuntersuchung auf die Beschwerdegegnerschaft anwendbar ist. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.

3. Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO einschränkend auszulegen ist und Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfordernis auszunehmen sind, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme…