Sachverhalt
Dieser Fall betrifft [Y.], die vom Jugendstaatsanwalt von Basel-Stadt wegen wiederholter Beleidigungen und wiederholten Telefonmissbrauchs für schuldig befunden wurde. Die Entscheidung über eine mögliche Sanktion wurde für 1,5 Jahre aufgeschoben, mit einer Bewährungszeit unter der Aufsicht des Jugendamts. Nach Eröffnung eines neuen Strafverfahrens wurde [Y.] vor die Jugendstrafkammer verwiesen, weil sie die Bewährungszeit nicht eingehalten hatte. Die Jugendstrafkammer stellte dann die Nichteinhaltung der Bewährungszeit fest und ordnete gemäß Art. 91 Abs. 1 StGB die Unterbringung von [Y.] in einer geeigneten Pflegefamilie mit besonderer therapeutischer Betreuung an.
[Y.] und ihre Mutter X. haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, die vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigt wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat zunächst geprüft, ob die Nichteinhaltung der Bewährungszeit erwiesen war. Es kam zu dem Schluss, dass [Y.] zwar die ihr erteilten Weisungen nicht direkt verletzt hatte, aber durch erneuten Telefonmissbrauch und falsche Bestellungen das in sie gesetzte Vertrauen getäuscht hatte. Dies stellte daher einen Verstoß dar, der die Feststellung der Nichteinhaltung der Bewährungszeit rechtfertigte.
Das Gericht wies auch das Argument zurück, dass die Anordnung von Erziehungsmaßnahmen gemäß Art. 91 StGB eine besonders schwerwiegende…