Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] erhob am 23. Juni 2016 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen namentlich nicht bekannte Journalisten der [B.] wegen Verleumdung, eventualiter wegen übler Nachrede. Der Beschwerdeführer wirft der unbekannten Täterschaft vor, die am 20. Juni 2016 auf dem [B.] -Onlineportal publizierte Meldung "Radiobeitrag verstösst gegen Gebot der Sachgerechtigkeit" unter dem Titel "Mehr zum Thema" mit einem Artikel vom 26. Januar 2001 ("Erneutes Strafverfahren gegen [A.] ") sowie einem Artikel vom 8. Dezember 2001 ("Neun Monate Gefängnis für Tierschützer [A.] ") verlinkt zu haben. Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 nicht an die Hand. Die dagegen gerichtete Beschwerde von [A.] wies das Obergericht des Kantons Zürich am 27. März 2017 ab.
Der Beschwerdeführer führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht nicht als Privatkläger anerkannt hat und ob die Nichtanhandnahme der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft rechtmäßig war. Der Beschwerdeführer hat sich im kantonalen Verfahren als Privatkläger konstituiert und adhäsionsweise eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- gefordert. Aufgrund des auf dem [B.] -Onlineportal platzierten Vorwurfs des strafbaren Verhaltens und gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Schwere der vorgeworfenen Persönlichkeitsverletzung ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu Unrecht nicht als Privatkläger anerkannt, da der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit kann einen Anspruch auf Genugtuung und damit einen…