Sachverhalt

Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte den Beschwerdeführer (A.) am 22. August 2022 wegen versuchter sexueller Nötigung, versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind, Pornografie, versuchter Pornografie und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'500.-. Hinsichtlich weiterer Vorwürfe sprach es ihn frei und ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot sowie eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren an.

Auf Berufung von A. und der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Aargau A. am 21. Dezember 2023 von den Vorwürfen der versuchten sexuellen Handlungen mit einer Minderjährigen gegen Entgelt, der versuchten Pornografie und der sexuellen Handlung mit einem Kind frei. Es verurteilte ihn wegen sexueller Handlung mit einem Kind, mehrfacher zum Teil versuchter Nötigung und Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 4 Jahren. Zudem stellte es die Verletzung des Beschleunigungsgebotes fest, verwies A. für 5 Jahre des Landes und ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an.

A. erhob am 15. Januar 2025 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte Freisprüche von mehreren Vorwürfen sowie eine bedingte Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen à Fr. 10.-. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und das Obergericht des Kantons Aargau verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Der Beschwerdeführer rügte, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auf rechtswidrig erhobenen Beweisen beruhe, insbesondere weil die Polizei bei einer Hausdurchsuchung am 11. November 2018 den PIN-Code für sein Mobiltelefon ohne vorgängige Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht (Art. 158 StPO) erfragt habe. Die Vorinstanz hatte die Verwertbarkeit der Beweismittel bejaht, da es sich bei der Erfragung des PIN-Codes nicht um eine förmliche Einvernahme gehandelt habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Erfragung des Zugangscodes zu einem Mobiltelefon im Rahmen einer Hausdurchsuchung als informelle Befragung oder als Beschuldigteneinvernahme im Sinne von Art. 157 f. StPO zu qualifizieren ist. Es betonte, dass der „nemo tenetur“-Grundsatz (Art. 32 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II) sowie das Selbstbelastungsprivileg (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO) eine Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht erfordern, sobald sich der Tatverdacht gegen eine Person soweit verdichtet hat, dass sie ernstlich als Tatbeteiligte in Betracht zu ziehen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Befragung formal als Einvernahme protokolliert wird oder im Rahmen einer Hausdurchsuchung stattfindet.

Das Gericht führte aus, dass die informelle Befragung nur im Anfangsstadium polizeilicher Ermittlungen zulässig ist und nicht dazu dienen darf, den Schutzbereich der Art. 158 f. StPO zu umgehen. Sobald die Rollenverteilung klar ist und die Person als Beschuldigte zu behandeln ist, muss eine Belehrung nach Art. 158 Abs. 1 StPO erfolgen. Die Erfragung eines Gerätesperrcodes fällt nicht unter administrative Fragen zur Erleichterung der Hausdurchsuchung (z. B. welche Räume bewohnt werden), sondern dient der Gewinnung verfahrensrelevanter Informationen. Eine solche Befragung ohne Belehrung stellt eine unzulässige Aushöhlung des „nemo tenetur“-Grundsatzes dar und führt zur absoluten Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise (Art. 158 Abs. 2, Art. 141 Abs. 1 StPO).

Hinsichtlich der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots verwies das Gericht auf Art. 141 Abs. 4 StPO in der Fassung ab 1. Januar 2024, der nunmehr ausdrücklich auch für…