Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob ein Sachverständigengutachten trotz Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Informationsbeschaffung verwertbar ist.

Der Beschwerdeführer X. wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen verschiedener Delikte verurteilt und zur Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet. X. erhob Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil.

Das Bundesgericht hob das obergerichtliche Urteil auf und wies das Obergericht an, ein neues, unabhängiges Gutachten zur Behandlungsfähigkeit und Vollzugsmöglichkeiten einer stationären therapeutischen Massnahme einzuholen.

Der Sachverständige holte für dieses Gutachten selbstständig Akten des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) ein, ohne dies bei der Verfahrensleitung zu beantragen. Das Obergericht lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug dieser Akten ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Sachverständige gemäss Art. 185 Abs. 3 StPO verpflichtet gewesen wäre, die Ergänzung der Akten bei der Verfahrensleitung zu beantragen. Indem er dies unterlassen hat, hat er zwar eine Ordnungsvorschrift verletzt, was aber keine Folgen für die Verwertbarkeit des Gutachtens hat.

Allerdings verletzt das Vorgehen des Sachverständigen sowie der Entscheid des Obergerichts, die Verlaufsdokumentation des PPD nicht zu edieren, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Damit die Vorinstanz und die Parteien das Gutachten auf dessen…